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KURZ BERICHTET:

Auskunftsgebühr nach Aufwand

Geschrieben am 18.10.2020.

Mit Urteil vom 13.10.2020 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Behörde bei einem Auskunftsverlangen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Gebühr nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand berechnen darf. Damit wies das Gericht in letzter Instanz die Klage eines Journalisten ab.

Eine Gebühr in Höhe von 235 Euro für die Herausgabe von Abschriften auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), bei der ein Verwaltungsaufwand von etwa vier Stunden entsteht, ist nicht ermessensfehlerhaft und verletzt nicht das sogenannte Abschreckungsverbot, so die Richter.

Im Dezember 2016 beantragte ein Journalist beim Bundesinnenministerium, ihm die Gesprächsvorbereitung des Bundesinnenministers für ein Treffen mit Mark Zuckerberg zu übersenden. Das Ministerium kam dem Begehren teilweise nach und setzte hierfür auf Grundlage der Bearbeitungsdauer von knapp vier Stunden eine Gebühr in Höhe von 235 Euro fest.

Gegen diesen Gebührenbescheid klagte der Journalist vor dem Verwaltungsgericht und bekam Recht. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht an, dass das Ministerium bei der Ausfüllung des geltenden Gebührenrahmens von 30 bis 500 Euro sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit hätte das Ministerium zunächst alle denkbaren Informationsansprüche ihrem Umfang nach gleichmäßig auf den Gebührenrahmen verteilen und den Fall des Klägers sodann in diese Spanne einordnen müssen. Die schlichte Orientierung der Gebührenhöhe am Verwaltungsaufwand genüge dem nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil nun geändert und die Klage abgewiesen. Die Gebührenbemessung entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 2 IFG und der dazu ergangenen Informationsgebührenverordnung. Die hierauf gestützte Entscheidung sei ermessensgerecht. § 10 Abs. 2 IFG schreibe vor, die Gebührenhöhe am Verwaltungsaufwand zu orientieren. Die Gebühr dürfe nur nicht so hoch sein, dass der Informationszugang nicht wirksam in Anspruch genommen werden könne (Abschreckungsverbot). Dem sei das Ministerium gerecht geworden. Ein Gebot, die konkrete Gebühr nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit zu berechnen, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, so das Bundesverwaltungsgericht.

(BVerwG 10 C 23.19 - Urteil vom 13. Oktober 2020)

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