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KURZ BERICHTET:

Rechnungshof muss Auskunft erteilen

Geschrieben am 16.11.2020.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Bundesrechnungshof grundsätzlich verpflichtet ist, der Presse auf Antrag in Form einer Liste Auskunft darüber zu geben, welche Prüfungen er in einem bestimmten Zeitraum abschließend durchgeführt hat. Das geht aus einer am 12.11.2020 veröffentlichten Pressemitteilung des OVG hervor.

Ein Journalist hatte beim Bundesrechnungshof beantragt, ihm mitzuteilen, welche Prüfungen der Bundesrechnungshof in den Jahren 2013 und 2014 in den Etats verschiedener Bundesministerien, der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzleramtes durchgeführt habe. Er bat um Übersendung einer Liste, aus der hervorgehe, was und wer genau geprüft worden sei. Der Bundesrechnungshof lehnte das Begehren des Klägers mit Hinweis auf die gesetzliche Regelung der Auskunftspflicht in der Bundeshaushaltsordnung ab. Danach könne der Rechnungshof nur im Einzelfall Auskunft aus einem abschließend festgestellten Prüfungsergebnis erteilen. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Köln ab. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung, die teilweise Erfolg hatte.

Das OVG hat nun nach Angaben der Pressemitteilung entschieden, dass die vom Kläger begehrte Auflistung der in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Prüfungen grundsätzlich vom Auskunftsanspruch nach der Bundeshaushaltsordnung umfasst ist. Damit dieser Anspruch nicht ins Leere gehe, müsse er nach Sinn und Zweck auch die Mitteilung der Tatsache umfassen, zu welchen Prüfungsthemen und -bereichen überhaupt ein Prüfungsergebnis vorliege. Denn ohne diese Kenntnis habe der Auskunftsberechtigte von vornherein nicht die Möglichkeit, in den ihn interessierenden Fällen nach weiteren Einzelheiten zu fragen.

Bei der Erstellung der Liste über in der Vergangenheit vorgenommene Prüfungen habe der Bundesrechnungshof allerdings schützenswerte Vertraulichkeitsinteressen – insbesondere Dritter – zu berücksichtigen. Dies könne dazu führen, dass einzelne durchgeführte Prüfungen nicht in die Liste aufzunehmen seien.

Aktenzeichen: 15 A 1519/16

Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW v. 12.11.2020

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