Verständigung schafft Transparenz. Transparenz schafft Vertrauen.

KURZ BERICHTET:

Stadtportal ist kein Presseprodukt

Geschrieben am 27.11.2020.

Das Angebot des Münchner Online-Stadtportals (muenchen.de) ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der "Staatsferne der Presse" unvereinbar und deshalb wettbewerbswidrig. Das hat das Landgericht München I zugunsten mehrerer Münchner Zeitungsverlage entschieden.

In der Fassung, die dem Gericht zur Prüfung vorlag, würden Themen in Quantität und Qualität besetzt, deretwegen Zeitungen und Zeitschriften gekauft würden, so die Begründung des Gerichts. So biete der Internetauftritt des Portals in der zur Entscheidung gestellten Ausgestaltung den Lesern eine Fülle von Informationen, die den Erwerb einer Zeitung oder Zeitschrift - jedenfalls subjektiv - entbehrlich mache, heißt es im Urteil. Das Internetportal beschränke sich nicht auf Sachinformationen. In zahlreichen Beiträgen werde über das gesellschaftliche Leben in München berichtet, sie beträfen sämtlich keine gemeindlichen Aufgaben oder zumindest Aktivitäten und bewegten sich nicht mehr innerhalb der zulässigen Themenbereiche, so das Gericht.

Auch im Layout bediene sich das Online-Portal einer derart (boulevard-) pressemäßigen Illustration mit Überschriften, Zwischenüberschriften, Bildern, Zitaten und unterhaltsamem Text, dass die verfassungsmäßigen Zulässigkeitsgrenzen überschritten seien. Es sei vielmehr insgesamt nicht mehr erkennbar, dass das Stadtportal eine staatliche Publikation darstelle, so das Landgericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 17.11.2020

Aktenzeichen des Verfahrens: 33 O 16274/19

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