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KURZ BERICHTET:

Kein Rechtsmissbrauch bei vielen Anträgen

Geschrieben am 15.01.2021.

Ein Informationsbegehren ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Antragsteller zahlreiche Informationsanträge stellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15.12.2020 entschieden.

Der Kläger begehrte vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Informationen zu dessen Förderprogramm für die Luftfahrtforschung. Nach Angaben des Bundesministeriums stellte der Kläger hierzu mehr als 140 Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hinzu kamen mehr als 150 Dienstaufsichtsbeschwerden. Den streitgegenständlichen Antrag lehnte das Bundesministerium unter anderem wegen Rechtsmissbrauchs ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage jedoch teilweise statt und das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Behörde zurück. Obgleich das Informationsfreiheitsgesetz keine Missbrauchsklausel enthalte, könne einem Antrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Die Ablehnung eines Informationszugangsantrags wegen Rechtsmissbrauchs müsse sich wegen des grundrechtlichen Schutzes der Informationsfreiheit aber auf Extremfälle beschränken. Diese Voraussetzungen lagen in dem entschiedenen Fall nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun auch die Revision der Behörde zurückgewiesen. Ein missbräuchliches Informationsbegehren sei nur anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller in Wirklichkeit nicht um die begehrte Information geht. Diese Voraussetzungen seien in dem vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt gewesen. Der Kläger hatte ein sachliches Informationsinteresse.

BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020, Aktenzeichen: 10 C 24.19

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