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KURZ BERICHTET:

Vertrag kann zu Framing-Schutz verpflichten

Geschrieben am 12.09.2021.

Eine Verwertungsgesellschaft darf den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet davon abhängig machen, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes Framing ergreift. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.09.2021 entschieden.

Die Klägerin in dem Verfahren ist die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek. Auf der Internetseite der Bibliothek sind über Links digitalisierte Inhalte abrufbar, die in den Webportalen dieser Einrichtungen gespeichert sind. Die Bibliothek speichert Vorschaubilder dieser digitalisierten Inhalte. Einige dieser Inhalte, wie etwa Werke der bildenden Kunst, sind urheberrechtlich geschützt.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten, der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, den Abschluss eines Vertrags, der ihr das Recht zur Nutzung bestimmter geschützter Werke in Form von Vorschaubildern einräumt. Die Beklagte machte den Abschluss eines solchen Nutzungsvertrags jedoch von der Aufnahme folgender Bestimmung in den Vertrag abhängig: "Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden.” Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz lehnte dies jedoch ab. Sie wollte keine derartige Verpflichtung zur Nutzung von Schutzmaßnahmen akzeptieren und klagte auf Feststellung, dass die Beklagte zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne diese Klausel verpflichtet sei. Das Landgericht Berlin wies die Klage als unzulässig zurück. Das Kammergericht als Berufungsinstanz stellte jedoch fest, dass die Beklagte zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne diese Klausel verpflichtet sei.

Der Bundesgerichtshof hat nun anders entschieden. Die Beklagte, also die Vewertungsgesellschaft, könne unter Umständen durchaus verlangen, dass in dem Vertrag eine entsprechende Verpflichtung zur Verwendung von technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing aufgenommen werde. Als Verwertungsgesellschaft sei die Beklagte verpflichtet, die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrzunehmen und durchzusetzen. Diese Rechte seien in dem Fall durchaus betroffen, wenn die von der Klägerin genutzten Vorschaubilder der geschützten Werke zum Gegenstand von Framing würden - unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen.

Denn in diesem Zusammenhang habe der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass das Framing von Inhalten eine Urheberrechtsverletzung darstellen könne, wenn es unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt.

In dem entschiedenen Einzelfall hat nun die Vorinstanz unter Abwägung der Interessen der von der Beklagten vertretenen Urheber zu klären, ob im betroffenen Fall nach den genannten Grundsätzen eine Verpflichtung zur Verwendung von technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing in den Vertrag aufgenommen werden könne. Somit geht es in diesem Fall zurück an das Kammergericht.

Für freie Fotografen oder Videoproduzenten sowie für Agenturen kann es aber schon jetzt sinnvoll sein, in ihren Bedingungen festzulegen, dass die Bilder/Videos gegen Framing geschützt werden müssen, wenn sie solche Nutzungen ausschließen wollen.

Unter Framing versteht man das Einbetten der auf dem Server eines Nutzers gespeicherten und auf seiner Internetseite eingestellten Inhalte auf der Internetseite eines Dritten.

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