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KURZ BERICHTET:

Keine Einsicht in Twitter-Nachrichten einer Behörde

Geschrieben am 28.10.2021.

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht kein Anspruch auf Einsicht in Twitter-Direktnachrichten, die das Bundesinnenministerium (BMI) in den Jahren 2016 bis 2018 erhalten und versandt hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28.10.2021 entschieden.

Der Kläger in dem Verfahren betreibt die Internetseite FragDenStaat und begehrte Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des BMI. Twitter-Direktnachrichten ermöglichen es zu kommunizieren, ohne dass andere Nutzer die Nachrichten lesen können. Im streitgegenständlichen Zeitraum nutze das BMI die Direktnachrichten für informelle Kommunikation. Diese umfasste u. a. Terminabsprachen, Danknachrichten für Bürgeranfragen etwa betreffend Tipp- und Verlinkungsfehler oder Fragen von Journalisten nach zuständigen Personen. Die Direktnachrichten werden beim BMI selbst nicht gespeichert; sie sind für das BMI aber bei der Twitter Inc. abrufbar.

Das BMI lehnte den Anspruch des Klägers ab, weil Direktnachrichten keine Aktenrelevanz zukommen und sie deshalb keine amtlichen Informationen seien. Das Verwaltungsgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der Begriff der amtlichen Informationen sei weit auszulegen und erfasse allein solche Informationen nicht, die ausschließlich privaten (persönlichen) Zwecken dienten.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab. Amtliche Informationen setzten voraus, dass ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient. Der Gesetzgeber verlange mit dieser Definition eine bestimmte Finalität der Aufzeichnung. Nicht nur die Information selbst müssten amtlichen Zwecken dienen, sondern gerade ihre Aufzeichnung. Dies sei bei Twitter-Direktnachrichten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Nachrichten, die wie hier aufgrund ihrer geringfügigen inhaltlichen Relevanz keinen Anlass geben würden, einen Verwaltungsvorgang anzulegen, sei dies jedoch nicht der Fall. Die Speicherung erfolge bei der Twitter Inc. nach deren Geschäftsmodell.

Das BMI habe der Speicherung durch die Twitter Inc. keinen amtlichen Zweck beigegeben. Ein solcher sei auch vor dem Hintergrund der Registraturrichtlinie der Bundesministerien und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Aktenführung nicht ersichtlich.

Aktenzeichen: BVerwG 10 C 3.20 - Urteil vom 28. Oktober 2021

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht vom 28.10.2021

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