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KURZ BERICHTET:

Datenhehlerei-Paragraf gilt nicht für Journalisten

Geschrieben am 17.06.2022.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss klargestellt, dass § 202d Strafgesetzbuch (StGB) nicht auf Journalist*innen anwendbar ist (Beschluss v. 30.03.2022 – Aktenzeichen 1 BvR 2821/16). Journalist*innen müssten auch nicht befürchten, dass ihnen auf Grundlage der Vorschrift strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahme der erlangten Informationen drohten.

Die Vorschrift § 202d StGB war 2015 in Kraft getreten. Sie stellt Datenhehlerei mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren unter Strafe. Mehrere Journalist*innen hatten gegen die Vorschrift Verfassungsbeschwerde eingereicht. Ihr Argument: Die Vorschrift verletze mehrere Grundrechte, insbesondere die Presse- und Rundfunkfreiheit. Journalist*innen müssten bei ihrer Arbeit befürchten, dass sie sich beim Umgang mit geleakten Daten strafbar machten.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde zwar formal nicht zur Entscheidung an, führte in der Begründung des Beschusses aber aus, dass die Vorschrift nicht auf Journalist*innen anwendbar sei. Das geht aus einer am 16.06.2022 veröffentlichten Pressemitteilung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hervor. Die GFF hatte die Verfassungsbeschwerde der Journalisten koordiniert.

Quelle: Pressemitteilung der Gesellschaft für Freiheitsrechte vom 16.06.2022

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