Verständigung schafft Transparenz. Transparenz schafft Vertrauen.

KURZ BERICHTET:

Klimastiftung zur Auskunft über Nord Stream 2 verpflichtet

Geschrieben am 12.07.2022.

Die Klimastiftung Mecklenburg-Vorpommern muss „Frag den Staat“ Auskunft über ihre Unterstützung der Gaspipeline Nord Stream 2 erteilen. Weil sie mit öffentlichen Geldern öffentliche Aufgaben wahrnehme, sei die Stiftung als Behörde zu behandeln und auf Grundlage des Landespressegesetz zur Auskunft verpflichtet. Das hat das Oberlandesgericht Rostock in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss v. 11.07.2022 – Aktenzeichen: 6 U 19/22).

Ein Presseorgan verlangte von der Stiftung die Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit ihrer Unterstützung der Gaspipeline Nord Stream 2. Die Stiftung wehrte sich dagegen mit dem Argument, dass das Landespressegesetz nur für öffentliche Behörden gelte und sie als Stiftung des privaten Rechts deshalb von den im Gesetz bestimmten Auskunftspflichten nicht betroffen sein könne. Zwar seien entsprechende Auskunftspflichten anerkannt, wenn öffentliche Aufgaben durch andere private Rechtsformen (z.B. durch eine GmbH) erbracht und diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Damit sei eine Stiftung aber nicht vergleichbar, da der Stiftungsgeber keine vergleichbaren Möglichkeiten der Einflussnahme habe und die im Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern geregelten speziellen Auskunftspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde abschließend seien. Das Landgericht Schwerin schloss sich dieser Argumentation der Stiftung nicht an und verurteilte sie im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Auskunftserteilung.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Rostock nun zurückgewiesen. Die Klimastiftung sei demnach presserechtlich wie eine Behörde zu behandeln. Juristische Personen des Privatrechts (wie z.B. eine GmbH oder eben die Stiftung) seien wie Behörden zu behandeln, wenn sie durch einen Hoheitsträger (hier: das Land Mecklenburg-Vorpommern) errichtet worden seien und dazu dienen sollen, entsprechende öffentliche Aufgaben mit Mitteln des Hoheitsträgers wahrzunehmen und bei denen sich der Hoheitsträger entsprechende Einflussmöglichkeiten sichert, vorbehält oder einräumen lässt.

Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Gerichts bei der Stiftung Klima- und Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern vor. Die Stiftung nehme nach ihrem Stiftungszweck die öffentlichen Aufgaben des Klima-, Natur- und Umweltschutzes wahr und nutze das durch das Land zur Verfügung gestellte Stiftungskapital und damit öffentliche Mittel. Zudem habe das Land den für die Organe der Stiftung maßgeblichen und von ihnen nicht änderbaren Stiftungszweck konkret vorgegeben und sich überdies konkreten Einfluss auf die für die Stiftung handelnden Personen vorbehalten. Da es sich bei der Stiftung aber um eine eigene Rechtspersönlichkeit handele, müsse sie selbst den bestehenden Auskunftsansprüchen nachkommen und könne die Fragesteller nicht auf das Land Mecklenburg-Vorpommern verweisen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Rostock vom 12.07.2022

STARTSEITEWEITERE MELDUNGEN

IMPRESSUMDATENSCHUTZHINWEIS