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KURZ BERICHTET:

Freie Presse von „dortmund.de“ nicht gefährdet

Geschrieben am 14.07.2022.

Der Gesamtcharakter des kommunalen Portals „dortmund.de“ ist nicht geeignet, die freie Presse zu gefährden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 14.07.2022 – Aktenzeichen: I ZR 97/21). Damit sei das Angebot der Stadt Dortmund nicht wettbewerbswidrig.

Ein Medienhaus nahm die Stadt Dortmund auf Unterlassung in Anspruch, weil es nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch redaktionelle Inhalte veröffentlichte und damit seiner Ansicht nach die Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit überschritt. Dies sei nach § 3a des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) folgenden Gebot der Staatsferne der Presse wettbewerbswidrig. Das Landgericht Dortmund gab dem Medienhaus Recht, das Oberlandesgericht Hamm dagegen der Stadt Dortmund.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts nun bestätigt. Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen seien deren Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung maßgeblich. In der Fülle eines Online-Angebots verstoßen einzelne journalistisch aufgemachte Beiträge nicht unbedingt gegen das Gebot der Staatsferne. Das mengenmäßige Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Inhalten sei hier weniger aussagekräftig als bei einer gedruckten Publikation. "Für die Gesamtbetrachtung kann deshalb bedeutsam sein, ob gerade die das Gebot der Staatsferne verletzenden Beiträge das Gesamtangebot prägen", so der Bundesgerichtshof. Dies sei bei dem Angebot von „dortmund.de“ nicht der Fall.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2022

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