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Satzung des Journalismus und Recht e.V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Journalismus und Recht“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Journalismus und Recht e.V.“ führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) auf dem Gebiet des Rechts, der Rechtsprechung, der Gesetzgebung und des Journalismus.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das regelmäßige Halten von Vorträgen vor Juristen, insbesondere Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten und Rechtsgelehrten, sowie Journalisten zu Themen auf dem Gebiet des Rechts und/oder des Journalismus. Ferner wird der Satzungszweck verwirklicht durch die regelmäßige Veröffentlichung von Informationsmaterial über die juristische bzw. journalistische Arbeitsweise sowie von Stellungnahmen zu aktuellen und/oder vergangenen Entwicklungen und/oder Ereignissen auf dem Gebiet des Rechts und/oder des Journalismus. Darüber hinaus wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Veranstaltung von Diskussionsrunden zwischen Juristen und Journalisten. Ziel des Vereins ist die Aufklärung der einen Berufsgruppe über die Arbeitsweise und die Interessen der jeweils anderen Berufsgruppe.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand des Vereins gestellt haben. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Beitrittswillige die Mitgliederversammlung berufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten.

§ 10 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Auflösung, Aufhebung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Stand der Satzung
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 25.05.2019 in einer Mitgliederversammlung beschlossen.

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