Das Abhören des Pressetelefons der Letzten Generation durch das bayerische Landeskriminalamt war rechtmäßig. Dies hat das Landgericht München I nun auch in zweiter Instanz entschieden.
Das Gericht begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass das deklarierte Pressetelefon einer Klimaaktivistin gehört habe, gegen die wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelt werde. Zwar sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass Journalistinnen und Journalisten durch die Überwachung betroffen waren, weil der Anschluss eine Kontaktmöglichkeit für Presseangehörige darstellte. Betroffen seien insoweit die Pressefreiheit und das Fernmeldegeheimnis. Das Abhören sei für die Ermittlungen aber erforderlich und angemessen gewesen. Zudem habe sich die Aktion „nicht direkt gegen Medienvertreter gerichtet“. Das Telefon sei auch nicht ausschließlich als Pressekontaktstelle genutzt worden.
Medienorganisationen zeigten sich mit der Entscheidung nicht zufrieden. Die Pressefreiheit sei nur unzureichend berücksichtigt worden. Weitere gerichtliche Schritte würden geprüft.