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KURZ BERICHTET:

Journalistin darf Unterlagen des Bundessicherheitsrates nicht einsehen

Geschrieben am 26.06.2022.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23.06.2022 entschieden, dass eine Journalistin keinen Zugang zu bestimmten militärischen Unterlagen des Bundessicherheitsrates bekommt. Diese seien geheimhaltungsbedürftig und dürften erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung genutzt werden (Urt. v. 23.06.2022 – Aktenzeichen: 10 C 3.21).

Die Journalistin begehrte vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das Bundesarchivgesetz (BArchG) Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates der Jahre 1972 bis 1985 zu den Ländern Argentinien, Chile, Paraguay und Uruguay. Das Bundeskanzleramt stellte daraufhin einige teilgeschwärzte Dokumente zur Verfügung. Hinsichtlich weiterer Dokumente aus dem Zeitraum von 1981 bis 1985 lehnte es den Informationszugang allerdings ab, weil es die Dokumente als Verschlusssachen eingestufte. Dagegen klagte die Journalistin.

Vor dem Verwaltungsgericht bekam die Journalistin noch Recht. Das Oberverwaltungsgericht entschied dagegen, dass ein Teil der Unterlagen erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung genutzt werden dürfte, weil sie weiterhin materiell geheimhaltungsbedürftig seien.

Die Revision der Journalistin hatte keinen Erfolg. Die Darlegungen des Bundeskanzleramtes würden ausreichen, um ohne Kenntnis des Inhalts der Unterlagen selbst deren weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit zu rechtfertigen, betonte das Gericht. Sie würden daher einen 60-jährigen Geheimnisschutz genießen. Die Dokumente enthielten unter anderem Ausführungen über die Strategie der USA bezüglich ihrer im Bundesgebiet stationierten Truppen, technische Details der Mittelstreckenwaffensysteme sowie militärtaktische Erwägungen, Informationen zum Umgang des Bundessicherheitsrates mit strategischen Verteidigungsinitiativen sowie zur militärischen Zusammenarbeit Deutschlands mit anderen europäischen Staaten, insbesondere zur Sicherung der Nato-Ostgrenze.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2022

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