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KURZ BERICHTET:

Bundeskanzleramt muss Protokolle herausgeben

Geschrieben am 05.07.2022.

Das Bundeskanzleramt muss dem Tagesspiegel Zugang zu den Protokollen der Corona-Beratungen gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Urteil v. 30.06.2022 – Aktenzeichen: VG 2 K 155/21). Eine konkrete Gefährdung künftiger Beratungen durch die Herausgabe sei nicht erkennbar.

Die Protokolle betreffen die Bund-Länder-Beratungen zu möglichen Corona-Schutzmaßnahmen. Der Tagesspiegel verlangte vom Bundeskanzleramt auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu den Kurzprotokollen, erhielt aber eine Absage. Die behördlichen Beratungen seien als Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu schützen, hieß es aus dem Bundeskanzleramt. Sollten die Unterlagen veröffentlich werden, könne das den künftigen freien und offenen Meinungsaustausch in der Runde beeinträchtigen. Dagegen klagte der Tagesspiegel. Mit Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Bundeskanzleramt verpflichtet, dem Tagesspiegel die Kurzprotokolle herauszugeben. Die Bund-Länder-Beratungen seien zwar als "Beratungen von Behörden" von § 3 Nr. 3b des IFG erfasst. Geschützt sei jedoch nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher, nicht die Ergebnisse und Grundlagen der Entscheidung, so das Gericht. Zudem habe das Bundeskanzleramt nicht darlegen können, inwieweit künftige Beratungen durch die Veröffentlichung konkret gefährdet seien sollen.

Der Verweis des Kanzleramtes auf die andauernde Pandemielage und die Möglichkeit erneuter Bund-Länder-Beratungen begründeten jedenfalls keinen „Dauer-Beratungsprozess“, so das Gericht. Selbst wenn im Jahr 2020 die einzelnen Beratungen aufeinander aufgebaut haben sollten, sei jedenfalls durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes eine Änderung der Lage eingetreten und das Format eingestellt worden. Für künftige Beratungen sei eine Beeinträchtigung nur pauschal geltend gemacht worden, urteilte das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 05.07.2022

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