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KURZ BERICHTET:

Verzicht auf Urhebernennung ist wirksam

Geschrieben am 29.09.2022.

Ein Verzicht auf die Urhebernennung, der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Microstock-Portals enthalten ist, stellt keine unangemessene Benachteiligung der Fotografen dar. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und damit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines Berufsfotografen wegen unterlassener Urheberbenennung zurückgewiesen (Urteil vom 29.09.2022 – Aktenzeichen: 11 U 95/21).

Ein Fotograf schloss mit dem Betreiber des Portals Fotolia einen so genannten Upload-Vertrag. Damit räumte er dem Portalbetreiber eine Lizenz zur Nutzung der von ihm eingestellten Fotografien ein sowie das Recht, Unterlizenzen an Kunden des Portals zu erteilen. Die Kunden des Portals können eingestellte Lichtbilder zu „äußerst günstigen Lizenzen“ nutzen. Dies führt zu einer hohen Anzahl eingeräumter Lizenzen und einer starken Verbreitung der eingestellten Werke. Der Fotograf vermarktet seine Werke ausschließlich über Microstock-Portale.

Die Beklagte in dem vorliegenden Fall ist eine der Kundinnen des Portals. Sie verwendete ein Lichtbild des Fotografen auf ihrer Webseite als Hintergrund, ohne ihn als Urheber zu benennen. Der Fotograf verlangte von der Beklagten u.a., es zu unterlassen, das Lichtbild ohne Urheberbenennung zu nutzen und wegen der bereits erfolgten Verletzung Schadensersatz an ihn zu zahlen. Das Landgericht Kassel wies die Klage ab.

Und auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte die Klage kein Erfolg. Der Fotograf habe wirksam auf das Recht zur Urheberbenennung im Rahmen des Upload-Vertrags mit Fotolia verzichtet, führt das Oberlandesgericht zur Begründung aus. Gemäß der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe „sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung (...), das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen“. Diese Formulierung und insbesondere der Begriff „Quelle“ seien bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass der Urheber damit auf sein Urheberbenennungsrecht verzichte.

Dieser Verzicht sei auch wirksam vereinbart worden. Er verstoße nicht gegen das Transparenz- und Verständlichkeitsgebot. Der Verzicht werde ausdrücklich und klar erklärt. Die Klausel führte auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Urheber. Ein Urheber entscheide sich willentlich für die Nutzung von Microstock-Portalen. Damit vermeide er eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand. Die fehlende Verpflichtung zur Urheberbenennung habe für die Attraktivität des Angebots von Fotolia für die Kunden und damit für die große Verbreitung erhebliche Bedeutung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat wegen der klärungsbedürftigen Frage, ob ein Urheber in AGBs für jede Verwendungsart gegenüber einem Microstock-Portal wirksam auf sein Urheberbenennungsrechts verzichten kann, die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 29.09.2022

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