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KURZ BERICHTET:

Keine Panoramafreiheit für Drohnenaufnahmen

Geschrieben am 19.06.2023.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Drohnenaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit erfasst werden.

In dem vorliegenden Fall forderte eine Verwertungsgesellschaft einen Printverlag auf, Unterlassung, Schadensersatz und Zahlung von Abmahnkosten zu leisten. Der Verlag hatte in seinen Büchern, die als Haldenführer fungierten, Kunstwerke abgebildet und veröffentlicht, die sich auf sogenannten Bergehalden befanden. Bergehalden sind Aufschüttungen, die aus dem Steinkohlebergbau stammen und nach dem Ende des Bergbaus im Ruhrgebiet oft für künstlerische Darstellungen und Installationen genutzt werden. Der Verlag hatte unter anderem Drohnenaufnahmen der Kunstwerke und Installationen "Sonnenuhr mit Geokreuz", "Spurbergturm", "Nachtzeichen" und "Himmelstreppe" veröffentlicht.

Sowohl das erstinstanzlich zuständige Landgericht als auch das OLG Hamm in der Berufungsinstanz haben der Klage der Verwertungsgesellschaft, die ihre Urheber- und Lizenzrechte verletzt sah, größtenteils stattgegeben. Die Gerichte stützten ihre Entscheidung auf § 59 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), der die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken erlaubt, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Diese Bestimmung wird allgemein als Panoramafreiheit bezeichnet. Das OLG Hamm argumentierte, dass die Erwähnung von Wegen, Straßen oder Plätzen in der Vorschrift beispielhaft und nicht abschließend sei. Die Regelung erfasse alle Werke, die sich im Freien befänden.

Das OLG Hamm betonte jedoch, dass dieses urheberrechtliche Privileg sich nur auf fotografische Aufnahmen beschränke, die aus der öffentlich zugänglichen Perspektive von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen gemacht wurden. Der Einsatz von Hilfsmitteln wie einer Leiter falle bereits nicht mehr unter die Panoramafreiheit. Insbesondere gehöre der Luftraum nicht zu den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Sinne der Vorschrift. Daher erfasse die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG keine Luftbildaufnahmen mittels Drohnen.

Da es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zu Luftaufnahmen mittels Drohnen gibt, ist das Urteil des OLG noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, und der beklagte Verlag hat bereits Revision eingelegt. Somit wird der BGH das letzte Wort in dieser Angelegenheit haben.

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