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KURZ BERICHTET:

Quellenschutz nur mit Vereinbarung?

Geschrieben am 13.07.2023.

Um den Informantenschutz zu gewährleisten, muss eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen werden. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Beschluss v. 06.06.2023, Az. 67 O 36/23).

Der Ex-Chefredakteur der Bild-Zeitung hatte den Verleger der Berliner Zeitung auf Unterlassung verklagt. Nach dem Klageantrag sollte dem Verleger verboten werden, zu behaupten, der Ex-Chefredakteur habe ihm interne Informationen aus dem Springer-Konzern zugespielt. Das Gericht lehnte den Antrag ab und begründete die Entscheidung u.a. mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es habe auch keine Geheimhaltungspflicht des Verlegers bestanden, auch nicht aus dem Pressekodex.

Zwar stehe dem Verleger ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Dieses begründe jedoch nur ein Recht, aber keine Pflicht zur Geheimhaltung.

Schließlich könne auch der Pressekodex, der einen Informantenschutz vorschreibe, daran nichts ändern. Denn der Pressekodes sei rechtlich nicht bindend. Es hätte vielmehr eines Non-Disclosure-Agreement, also einer Geheimhaltungsvereinbarung, zwischen den Parteien bedurft, damit der Verleger die Information hätte für sich behalten müssen.

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